- Vertragsparteien
- Nutzungszweck, Mietzeit, Optionen, Kündigungsfristen
- Festlegung der Art der Miete: Staffel-, Umsatz-, Index- oder Festmiete
- Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlungen, Kaution
- Umbauten
- Besonderheiten des Mietobjektes
- Umbauten, Haftungsrisiken etc.
- Vertragsparteien
- Nutzungszweck, Mietzeit, Optionen, Kündigungsfristen
- Festlegung der Art der Miete: Staffel-, Umsatz-, Index- oder Festmiete
- Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlungen, Kaution
- Umbauten
- Besonderheiten des Mietobjektes
- Umbauten, Haftungsrisiken etc.
- Vertragsparteien
- Nutzungszweck, Mietzeit, Optionen, Kündigungsfristen
- Festlegung der Art der Miete: Staffel-, Umsatz-, Index- oder Festmiete
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- Umbauten
- Besonderheiten des Mietobjektes
- Umbauten, Haftungsrisiken etc.
Unsere erfahrenen Rechtsanwälte prüfen zunächst, ob der von Ihnen gewählte Markenname oder das Logo in den Benelux-Ländern eingetragen werden kann oder ob mit einer Ablehnung wegen fehlender Schutzfähigkeit zu rechnen ist. Der Ihnen zugewiesene Anwalt wird Ihnen gegebenenfalls Empfehlungen zur Beseitigung von Hindernissen geben.
Ob die von Ihnen gewählte Bezeichnung oder das von Ihnen eingereichte Logo als Marke eingetragen werden kann oder ob mit einer Zurückweisung durch das Markenamt mangels Schutzfähigkeit zu rechnen ist, prüfen unsere erfahrenen Rechtsanwälte in einem ersten Schritt. Gegebenenfalls wird der für Sie zuständige Anwalt Ihnen Empfehlungen zur Beseitigung von Schutzhindernissen geben.
Unsere erfahrenen Rechtsanwälte prüfen in einem ersten Schritt, ob der von Ihnen gewählte Name oder das Logo als Marke eingetragen werden kann oder ob mit einer Zurückweisung durch das Markenamt mangels Schutzfähigkeit zu rechnen ist. Gegebenenfalls gibt Ihnen der für Sie zuständige Anwalt Empfehlungen zur Beseitigung von Schutzhindernissen.
Es ist wichtig zu beachten, dass Großbritannien nach dem Brexit nicht mehr automatisch in einer EU-weiten Markenanmeldung enthalten ist. Es ist daher unerlässlich, eine zusätzliche Markenanmeldung speziell für Großbritannien vorzunehmen, um den Schutz Ihrer Marke auf diesem Markt sicherzustellen. Das britische Markenamt (UK Intellectual Property Office) verlangt zudem eine Adresse in Großbritannien, die für die Markenanmeldung angegeben werden muss. Unsere Kanzlei stellt Ihnen diese erforderliche Adresse in Großbritannien zur Verfügung und unterstützt Sie bei der reibungslosen Anmeldung Ihrer Marke in Großbritannien, um sicherzustellen, dass Ihre gewerblichen Schutzrechte wirksam geschützt sind.
Ob der von Ihnen gewählte Name oder das Logo als Marke eingetragen werden kann oder ob mit einer Zurückweisung durch das Schweizerische Markenamt mangels Schutzfähigkeit zu rechnen ist, prüfen in einem ersten Schritt unsere erfahrenen Anwälte. Der für Sie zuständige Anwalt wird Ihnen gegebenenfalls Empfehlungen zur Beseitigung der Hindernisse geben.
Unsere erfahrenen Rechtsanwälte prüfen in einem ersten Schritt, ob die von Ihnen gewählte Bezeichnung oder das von Ihnen vorgeschlagene Logo als Marke eingetragen werden kann oder ob mit einer Zurückweisung durch das Markenamt mangels Schutzfähigkeit zu rechnen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in den USA einige zusätzliche Schutzhindernisse gibt, gleichzeitig aber auch die Beurteilung von der europäischen abweicht. Gegebenenfalls wird Ihnen der für Sie zuständige Anwalt Empfehlungen zur Beseitigung von Schutzhindernissen geben.
Das anwaltliche Kurzgutachten zur Auswertung einer Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche in den Markendaten des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt), EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) und der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) ist das unverzichtbare Werkzeug für Unternehmen oder Agenturen, die ihre Markenstrategie schützen und optimieren möchten.
Sie haben Ihre Marke verkauft oder möchten sie von sich als Privatperson auf Ihr Unternehmen übertragen? Vielleicht haben Sie eine Marke gekauft, vielleicht zusammen mit einem Unternehmen, oder Sie haben sie geerbt oder anderweitig übertragen bekommen?